Rechtsprechung
   BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9535
BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04 (https://dejure.org/2005,9535)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2005 - 7 C 8.04 (https://dejure.org/2005,9535)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2005 - 7 C 8.04 (https://dejure.org/2005,9535)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,9535) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung, dass der Kläger ein altes Wasserrecht besitzt; Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Auslegung einer Landesnorm durch das vorinstanzliche Verwaltungsgericht; Auslegung des § 32 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA); Entscheidung über die ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
    Art. 14 Abs. 3 GG ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 1 BvR 929/89 BVerfGE 83, 201 ).

    Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen ist ihm nicht ausnahmslos verwehrt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 1 BvR 929/89 BVerfGE 83, 201 ).

    21 Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, dass die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechts-positionen, verfassungsmäßig ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 1 BvR 929/89 a.a.O.).

    Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 1 BvR 929/89 a.a.O. ).

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
    Auch wenn Ausschlussfristen versäumt sind, kommt die Gewährung von Nachsicht in Betracht, etwa wenn die Fristversäumnis auf staatlichem Fehlverhalten beruht und der Zweck der Fristbestimmung gewahrt bleibt (vgl. Urteil vom 28. März 1996 BVerwG 7 C 28.95 BVerwGE 101, 39 ).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
    24 Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber grundsätzlich das Bestandsinteresse des Eigentümers ausreichend gewahrt, wenn er nur die alten Rechte aufrechterhält, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. zu § 15 Abs. 1 WHG Urteil vom 22. Januar 1971 BVerwG 4 C 94.69 BVerwGE 37, 103 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
    Dieses für die Bevölkerung und die Gesamtwirtschaft lebenswichtige Ziel hätte kaum erreicht werden können, wenn die bis dahin weder registrierten noch auf ihre wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit geprüften Eingriffe in den Wasserhaushalt auf Dauer hätten fortgeführt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 1 BvL 77/78 BVerfGE 58, 300 für die entschädigungslose Beseitigung alter Eigentümernutzungen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2003 - 1 L 517/02

    Feststellung wasserrechtlicher Altrechte; Entbehrlichkeit der Erlaubnis oder

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 8.04
    OVG 1 L 517/02.
  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf seine Entscheidungen vom 14. April 2005 (BVerwG 7 C 16.04 und BVerwG 7 C 8.04, jeweils veröffentlicht in juris) verwiesen.
  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 323/13

    Fortbestehen eines alten Wasserrechts zum Betrieb einer Mühle; Voraussetzungen

    Denn auch wenn die Vorschrift dies nicht ausdrücklich anordnet, erlöschen diese Rechte ansonsten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 8/04 -, juris).

    Die Änderung der Rechtsprechung soll der auf das Urteil vom 06.05.2003 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 8/04 -) Rechnung tragen, in der es ausführt:.

    Soweit die Vorschrift eine gesetzliche Ausschlussfrist zur Antragstellung innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des WG LSA a. F. - also bis Juli 1996 - vorsah, so weist das OVG LSA mit dem BVerwG (Urt. v. 14.04.2005, a. a. O.) zwar darauf hin, dass einem Antragsteller dies wegen des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Gedankens der Nachsicht deshalb regelmäßig nicht entgegen gehalten werden kann, weil nur so ein verfassungskonformer Ausgleich zwischen den Interessen des Inhabers des Rechts sowie den wasserwirtschaftlichen Interessen herbeigeführt werden kann.

    Denn dem wohnt der Gedanke inne, dass der vermeintliche Inhaber eines alten Rechts nach § 32 WG LSA a. F. sich hat nur deshalb davon abhalten lassen, (auch) einen Antrag nach § 38 WG LSA a. F. zu stellen, weil der Wortlaut an seiner Begründetheit Anforderungen stellte, die ersichtlich nicht erfüllt waren und sich anderes erst aufgrund nachfolgender verfassungsrechtlicher Erwägungen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a. a. O.).

  • BVerwG, 08.04.2004 - 7 B 67.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 8.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht